Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenvorstellung

 

Leitsatz (NV)

Eine Gegenvorstellung kann nach der Rechtsprechung des BFH nur in besonderen Ausnahmefällen zur Aufhebung oder Änderung einer formell rechtskräftigen Entscheidung führen.

 

Normenkette

FGO § 96 Abs. 2, § 115; GG Art. 103

 

Tatbestand

Der Senat hat durch Beschluss vom 16. März 2001 die Beschwerde des Klägers und Antragstellers (Antragsteller) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts als unzulässig verworfen. Gründe für eine Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) seien nicht vorgetragen worden. Dagegen richtet sich der vorliegende als Gegenvorstellung bezeichnete Rechtsbehelf.

 

Entscheidungsgründe

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Gegen den Beschluss des Senats ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Soweit das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und die obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Rz. 26 f.) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung ausnahmsweise für zulässig halten, geschieht dies, soweit die Beeinträchtigung rechtlichen Gehörs gerügt wird, nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig auf der Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) beruht (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887). Diese Voraussetzung einer Gegenvorstellung muss substantiiert dargetan werden (BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Der Antragsteller beruft sich in seiner Gegenvorstellung zwar auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er trägt in diesem Zusammenhang jedoch keinen als grobes prozessuales Unrecht zu wertenden Verfahrensfehler des Senats vor, sondern macht nur geltend, die vom Senat bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde vertretene Rechtsauffassung sei falsch.

Eine Kostenentscheidung ist bei der Gegenvorstellung nicht zu treffen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI728738

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