Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassungsfreie Revision

 

Leitsatz (NV)

Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und die Rüge mangelnder Sachaufklärung begründen keine zulassungsfreie Revision i. S. von § 116 Abs. 1 FGO.

 

Normenkette

FGO § 116 Abs. 1

 

Gründe

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Hierauf wurden die Kläger und Revisionskläger (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Nichtzulassungsbeschwerde haben die Kläger nicht eingelegt.

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision nach § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kläger erheben zum einen lediglich die -- der zugelassenen Revision vorbehaltene -- Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Darüber hinaus bringen sie vor, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt. Die Verfahrensrüge der mangelnden Sachverhaltsaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) gehört aber nicht zu den in § 116 Abs. 1 FGO abschließend aufgezählten Verfahrensmängeln (BFH-Beschluß vom 30. Januar 1991 VI R 35/90, BFH/NV 1991, 613, m. w. N.) und kann nur mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 76 Abs. 1 FGO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422388

BFH/NV 1997, 887

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