Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung

 

Leitsatz (NV)

Auch wenn das FA und das FG Anträge auf Aussetzung der Vollziehung einer Prüfungsanordnung bereits abgelehnt haben, ist der Stpfl. nicht gehindert, den Antrag gemäß § 69 Abs. 3 FGO in der Revisionsinstanz zu wiederholen.

 

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin, Revisionsklägerin und Antragstellerin (Klägerin), eine GmbH & Co.KG, betreibt einen . . .-Handel. Gesellschafter der KG sind als Kommanditisten die B-KG und der Händler C zu je 50 v. H. des Gesellschaftskapitals. Sie sind auch die Gesellschafter der Komplementär-GmbH. Die Klägerin gilt für Betriebsprüfungszwecke als Mittelbetrieb, die B-KG als Großbetrieb. Die B-KG ist der Klägerin insoweit verbunden, als ihr Geschäftsführer und Kommanditist gleichzeitig ein Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH der Klägerin ist. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) ergänzen sich beide Unternehmen auch im Einkauf und im Absatz von Waren und in der Werbung; die Klägerin läßt bei der B-KG einen Teil ihrer Buchführungsarbeiten erledigen.

Der Beklagte, Revisionsbeklagte und Antragsgegner (das Finanzamt - FA -) hat im Hinblick darauf angenommen, daß beide Unternehmen wirtschaftlich eng miteinander verbunden seien und deshalb gemäß § 18 der Betriebsprüfungsordnung (Steuer ) - BpO(St) - gemeinsam geprüft werden müßten. Obwohl es sich bei der Klägerin um einen Mittelbetrieb im Sinne der Betriebsprüfungsvorschriften handelt, hat das FA deswegen unter Abweichung von § 4 Abs. 2 BpO(St) bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für die Jahre 1979 bis 1983 angeordnet; für diesen Zeitraum war auch bei der B-KG eine Prüfung angeordnet.

Hiergegen wendet sich die Klägerin. Das FG hat ihre Klage jedoch abgewiesen. Mit der daraufhin eingelegten Revision hat die Klägerin zugleich beantragt, gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Vollziehung der Prüfungsanordnung auszusetzen. Das FA hatte sich einem derartigen Verlangen widersetzt. Das FG hatte den Aussetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag kann auch in der Revisionsinstanz keinen Erfolg haben. Er ist zwar nicht unzulässig, wie das FA meint. Denn es bestehen keine verfahrensmäßigen Bedenken, daß ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO, der vom FG abgelehnt wurde, in der Revisionsinstanz wiederholt wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 19. Mai 1983 IV S 11/82, nicht veröffentlicht; vom 17. April 1984 VII S 15/83, nicht veröffentlicht). Die Aussetzung der Vollziehung hat jedoch zur Voraussetzung, daß an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts ernstliche Zweifel bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Prüfungsanordnung erweist sich vielmehr als rechtmäßig. Hierzu wird auf das gleichzeitig ergangene Urteil in der Sache IV R 109/86 Bezug genommen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423450

BFH/NV 1989, 308

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