Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert beim Streit über die Artfeststellung ,,Einfamilienhaus"

 

Leitsatz (NV)

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird die für die Streitwertbemessung maßgebende finanzielle Bedeutung eines Rechtsstreits über einen Einheitswertbescheid ungeachtet der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall pauschal bemessen. Beim Streit über die Artfeststellung ,,Einfamilienhaus" beträgt der Streitwert für Stichtage ab 1. Januar 1974 60 v.T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts (Anschluß an BFH-Beschluß in BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421).

 

Normenkette

GKG § 13

 

Gründe

Dem Begehren der Antragsteller, den Streitwert nach den tatsächlichen Auswirkungen auf die Einkommensteuer, Kirchensteuer und die Arbeitnehmersparzulage zu bemessen, kann nicht entsprochen werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) wird die für die Streitwertbemessung maßgebende finanzielle Bedeutung eines Rechtsstreits über einen Einheitswertbescheid ungeachtet der steuerlichen Auswirkungen im Einzelfall pauschal bemessen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. November 1971 III B 29/71, BFHE 103, 316, BStBl II 1972, 85; vom 31. Oktober 1974 III B 31/73, BFHE 114, 9, BStBl II 1975, 145; vom 13. August 1976 III B 33/75, BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774; vom 11.Februar 1977 III B 28/75, BFHE 121, 300, BStBl II 1977, 352, und vom 17. Februar 1984 III B 3/84, BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421). Dies ist dadurch gerechtfertigt, daß ein Einheitswertbescheid nicht eine Steuerschuld festsetzt, sondern die Bemessungsgrundlage für eine Mehrzahl von Steuern gesondert feststellt. Wollte man bei der Streitwertfestsetzung die steuerlichen Auswirkungen der Einheitswertfeststellung im Einzelfall berücksichtigen, so müßte das Gericht über die an die Einheitswerte anknüpfenden Steuern befinden, obwohl diese nicht Gegenstand des Verfahrens sind, für das der Streitwert festgesetzt wird (BFH-Beschluß in BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774, 775, linke Spalte).

Ist - wie hier - die Grundstücksart streitig, so bemißt sich nach ständiger Rechtsprechung des BFH der Streitwert nach der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts (Beschlüsse in BFHE 114, 9, BStBl II 1975, 145; in BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774; in BFHE 140, 418, BStBl II 1984, 421). Dies beruht auf der Überlegung, daß mit einer Artänderung nicht nur Wertänderungen verbunden sein können, sondern zum Teil erhebliche finanzielle Auswirkungen, die durch die Wertänderung nicht berücksichtigt werden (Beschluß in BFHE 120, 17, BStBl II 1976, 774, 775).

Beim - hier gegebenen - Streit über die Artfeststellung ,,Einfamilienhaus" beträgt der Streitwert für die Stichtage ab 1. Januar 1974 60 v.T. der vollen Höhe des festgestellten Einheitswerts (Beschluß in BFHE 140, 418, BStBl lII 1984, 421).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423181

BFH/NV 1993, 261

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