Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine unmittelbare Beschwerde gegen Beschlüsse des beauftragten Richters

 

Leitsatz (NV)

§ 133 Abs. 1 FGO schließt eine unmittelbare Beschwerde gegen Beschlüsse des beauftragten Richters aus (Anschluß an BFH-Beschluß vom 7. August 1974 I B 45/74, BFHE 113, 7, BStBl II 1974, 660).

 

Normenkette

FGO §§ 128, 133 Abs. 1; ZPO § 380

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat in einem Beweisbeschluß den Berichterstatter mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragt. Im Beweisaufnahmetermin am ... erschien der als Zeuge geladene Beschwerdeführer nicht. Der Berichterstatter erlegte durch Beschluß vom selben Tage gemäß § 82 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 380 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung (ZPO) dem Beschwerdeführer die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auf und setzte ein Ordnungsgeld in Höhe von 300 DM, ersatzweise eine Ordnungshaft von drei Tagen fest; der Beschluß enthält die Belehrung, daß die Beschwerde statthaft sei.

Mit der Beschwerde, der der Berichterstatter nicht abgeholfen hat, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht ordnungsgemäß geladen worden und nicht unentschuldigt ferngeblieben.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Gemäß Absatz 3 des § 380 ZPO ist zwar gegen Beschlüsse i. S. der Absätze 1 und 2 der Vorschrift die Beschwerde statthaft. Diese gemäß § 82 FGO sinngemäß anzuwendende Regelung wird aber durch § 133 Abs. 1 FGO durchbrochen. Danach kann gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des FG beantragt werden. Gegen dessen Entscheidung ist nach § 128 FGO die Beschwerde gegeben. § 133 Abs. 1 FGO schließt deshalb eine unmittelbare Beschwerde gegen den Beschluß des beauftragten Richters aus (vgl. Senatsbeschluß vom 7. August 1974 I B 45/74, BFHE 113, 7, BStBl II 1974, 660).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen, weil davon auszugehen ist, daß die Beschwerde bei zutreffend erteilter Rechtsmittelbelehrung nicht eingelegt worden wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424525

BFH/NV 1997, 299

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