Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert eines Wiederaufnahmeverfahrens

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert eines Wiederaufnahmeverfahrens betr. eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision entspricht der mit der angestrebten Revision voraussichtlich verfolgten Steuerminderung.

 

Normenkette

GKG § 13

 

Tatbestand

Die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) hat die von den Kostenschuldnern und Erinnerungsführern (Erinnerungsführer) für das Verfahren VI K 1/88 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens VI B 170/86 zu entrichtenden Gerichtskosten nach einem Streitwert von 12 642 DM bei Schreibauslagen von 6 DM auf insgesamt 264 DM festgesetzt. Die Erinnerungsführer sind wie schon bereits in dem Verfahren VI E 1/88 der Auffassung, der Streitwert belaufe sich auf 3 998 DM.

 

Entscheidungsgründe

Die Erinnerung ist unbegründet.

Gemäß § 13 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist der Streitwert regelmäßig nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Im Streitfall VI K 1/88 ging es um die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens betreffend Nichtzulassung der Revision, in welchem die Erinnerungsführer letztlich die Beseitigung des Einkommensteuer-Änderungsbescheides 1974 begehrten. In diesem Änderungsbescheid war die Einkommensteuer 1974 auf 20 866 DM festgesetzt worden. Die Aufhebung dieses Änderungsbescheides sollte die Wiederherstellung des ursprünglich auf 8 224 DM lautenden Einkommensteuerbescheides 1974 bewirken. Die Erinnerungsführer haben somit letztlich eine Verringerung der Einkommensteuerschuld um 12 642 DM angestrebt. Der Kostenberechnung ist damit der zutreffende Streitwert von 12 642 DM zugrunde gelegt worden. Der Senat verweist im übrigen auf seine Beschlüsse vom 20. Juli 1988 VI E 1/88 und vom 31. Mai 1989 VI K 1/88, BFH / NV 1990, 173.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416670

BFH/NV 1990, 257

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