Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß gegen § 96 FGO; Rüge der Verletzung von § 105 Abs. 5 FGO

 

Leitsatz (NV)

  1. Ein Verstoß gegen § 96 FGO ist dann nicht ausreichend bezeichnet, wenn lediglich vorgetragen wird, die umfassenden Ausführungen eines beauftragten Gutachters in der mündlichen Verhandlung seien nicht berücksichtigt worden, nicht aber dargelegt wird, welchen Inhalts die Ausführungen im Einzelnen waren und welche Schlussfolgerungen das FG daraus hätte ziehen müssen.
  2. Mit dem Vorbringen, das FG hätte sich nicht mit einer Verweisung auf die Gründe der Einspruchsentscheidung begnügen dürfen, kann ein Grund für die Zulassung der Revision nicht dargetan werden; denn die rechtliche Folge könnte allenfalls sein, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen wäre. Ein solcher Mangel kann aber nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde, sondern allenfalls mit der zulassungsfreien Revision gerügt werden.
 

Normenkette

FGO §§ 96, 105 Abs. 5

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 25.07.2001 - XI B 148/99 (NV); BFH/NV 2001, 1600

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133282

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