Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung eines satzungswidrigen, nicht anfechtbaren Gewinnverteilungsbeschlusses als Gewinnverteilungsbeschluss i.S. des § 20 Abs. 2a EStG (jetzt § 20 Abs. 5 EStG)
Leitsatz (NV)
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des FG Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat.
Normenkette
Verfahrensgang
FG Köln (Urteil vom 14.09.2016; Aktenzeichen 9 K 1560/14; EFG 2016, 1875) |
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Beklagte mit Einwilligung der Kläger die Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 14.09.2016 - 9 K 1560/14 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1, § 121 Satz 1 i.V.m. § 72 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig (§ 139 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung).
Fundstellen
BFH/NV 2021, 932 |
StuB 2021, 552 |
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