Entscheidungsstichwort (Thema)

Zu den Begründungserfordernissen einer NZB

 

Leitsatz (NV)

Rügt ein Beschwerdeführer die Verletzung seines rechtlichen Gehörs mit der Behauptung, das FG habe seinen Vertagungsantrag zu Unrecht abgelehnt, so setzt eine schlüssige Beschwerdebegründung voraus, daß er darlegt, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn das FG dem Vertagungsantrag stattgegeben hätte.

 

Normenkette

FGO § 76 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 115 Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Gründe

1. Der Senat hat es für zweckmäßig gehalten, die im Rubrum genannten Beschwerdeverfahren zur gemeinsam Entscheidung miteinander zu verbinden (§ 121, § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

2. Die Beschwerden sind teils unzulässig und teils unbegründet. Sie waren deshalb insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

a) Die Beschwerden sind zwar ausdrücklich nur auf eine Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO gestützt. Aus den Beschwerdebegründungen ergibt sich jedoch keine schlüssige Darlegung eines entsprechenden Formfehlers. Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, Anträge gestellt bzw. erläutert, tatsächliche Angaben ergänzt und alle wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat in den Beschwerdebegründungen nicht dargelegt, weshalb der Vorsitzende, der gemäß § 79 FGO die entsprechenden Befugnisse für die Zeit vor der mündlichen Verhandlung auf den Berichterstatter übertragen kann, dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sein sollte.

b) Zwar ergibt sich aus den Beschwerdebegründungen auch, daß das Finanzgericht (FG) den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht festgestellt haben soll. Auch kann eine ungenügende Sachverhaltsaufklärung eine Verletzung des § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO sein. Selbst wenn man jedoch die Erhebung einer entsprechenden Rüge durch den Kläger unterstellt, so greift dieselbe nicht durch. Das mit der Zeugin im Zusammenhang stehende Vorbringen des Klägers betrifft nur die Einreichung der Steuererklärungen 1985 und 1986. Das FG hat die Klagen des Klägers jedoch nicht deshalb als unzulässig abgewiesen, weil dieser keine Steuererklärungen eingereicht hatte, sondern deshalb, weil die eingereichten Klagen nicht den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügten. Für die Entscheidungen des FG konnte deshalb nur das Vorbringen des Klägers erheblich sein, das sich auf die Sachurteilsvoraussetzungen bezog. Insoweit war es die Sache des Klägers, gegenüber dem FG einen Klageantrag zu stellen und zahlenmäßig bestimmt anzugeben, was er mit der Klage begehre. Diese Verpflichtung bestand auch dann, wenn man die Abgabe der Steuererklärungen durch den Kläger unterstellt. Solange der Kläger keinen ordnungsgemäßen Klageantrag stellte, hatte das FG keine Veranlassung, in eine Prüfung des klägerischen Begehrens der Sache nach einzutreten. Entsprechend bestand auch für eine Vernehmung der Zeugin keine Veranlassung. Sie hätte allenfalls dann vernommen werden können, wenn das FG die sog. Sachurteilsvoraussetzungen bejaht hätte. Tatsächlich hat das FG jedoch durch Prozeßurteile entschieden.

c) Zwar klingt in den Beschwerdebegründungen des Klägers an, das FG habe einen im Schriftsatz vom 24. September 1991 (Seite 1) gestellten Klageantrag übersehen. Auch insoweit genügen jedoch die Beschwerdebegründungen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hätte darlegen müssen, welchen Antrag er in dem genannten Schriftsatz stellte. Er mußte ferner darlegen, daß dieser Schriftsatz dem FG zugegangen ist, was nach Lage der Akten nicht der Fall ist.

d) In den Beschwerdebegründungen wendet der Kläger sich schließlich gegen die Annahme des FG, der am 18. März 1992 gestellte Vertagungsantrag habe nur der Prozeßverschleppung gedient. Die mit dem Hinweis konkludent geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers genügt jedoch als Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Der Kläger hätte in den Beschwerdebegründungen darlegen müssen, was er Entscheidungserhebliches vorgetragen hätte, wenn das FG dem Vertagungsantrag stattgegeben hätte (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 3. Februar 1982 VII R 101/79, BFHE 135, 167, BStBl II 1982, 355; vom 16. März 1988 II B 175/87, BFH/NV 1989, 586). Die entsprechende Forderung rechtfertigt sich aus der Überlegung, daß der Anspruch auf rechtliches Gehör desjenigen, der nichts vorzutragen gehabt hätte, auch nicht verletzt sein kann. Um die Verfahrensrüge nicht zu purem Formalismus ausarten zu lassen, muß deshalb der Betroffene darlegen, was er vorgetragen hätte. Im Streitfall fehlt es an einem solchen Vorbringen. Deshalb kommt der Rechtsfrage, ob das FG den Vertagungsantrag zu Recht oder zu Unrecht abgelehnt hat, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

 

Fundstellen

BFH/NV 1993, 676

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