Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluß

 

Leitsatz (NV)

Ist auf Antrag des FA die Zwangsvollstrekung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß vom FG einstweilen eingestellt worden, so kann während der Dauer dieser vorläufigen Entscheidung einem Antrag des Kostengläubigers, die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß zu verfügen, nicht stattgegeben werden.

 

Normenkette

FGO § 151 Abs. 1, 2 Nr. 3, § 152 Abs. 1; ZPO §§ 767, 769

 

Tatbestand

Mit Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 29. Juni 1995 sind die dem Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) vom Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) zu erstattenden Kosten aus den zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren auf ... DM festgesetzt worden.

Nachdem der Antragsteller gemäß § 152 Abs. 1 i. V. m. § 151 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beim Finanzgericht (FG) beantragt hatte, aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen die Vollstreckung gegen das FA zu verfügen, erhob das FA seinerseits Vollstreckungsabwehrklage (§ 151 Abs. 1 FGO i. V. m. § 767 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) mit dem Ziel, die Zwangsvollstrekung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß für unzulässig erklären zu lassen. Gleichzeitig hat das FA den Antrag gestellt, bis zur Entscheidung über seine Klage die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen einstweilen einzustellen (§ 151 FGO i. V. m. § 769 ZPO).

Nachdem das FG 1996 dem Antrag des FA auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes stattgegeben hatte, wies es mit dem angefochtenen Beschluß die Anträge des Antragstellers, die Vollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen gegen das FA zu verfügen, ab. Zur Begründung führte es aus, mit der einstweiligen Einstellung der Vollstreckung seien die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen der §§ 151ff. FGO entfallen. Den Anträgen könne daher für die Dauer der vorläufigen Entscheidung nach § 769 ZPO nicht entsprochen werden. Im Falle eines Scheiterns der Vollstreckungsabwehrklage stehe es dem Antragsteller frei, gegebenenfalls erneut die Verfügung der Vollstreckung gemäß § 152 FGO zu beantragen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller unter Aufhebung der Vorentscheidung die beantragte Verfügung der Vollstreckung.

Das FA beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nachdem der Senat mit Beschluß VII B 122/96 vom heutigen Tage (nachstehend abgedruckt), auf den er verweist, die Beschwerde des Antragstellers gegen die vom FG verfügte einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 29. Juni 1995 zurückgewiesen hat, steht fest, daß dem Begehren des Antragstellers derzeit nicht entsprochen werden kann. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz und seinen Beschluß vom 11. Mai 1993 VII B 190/92 (BFH/NV 1994, 249).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423725

BFH/NV 1997, 256

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