Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsüberlassung als Naturalunterhalt keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

 

Leitsatz (NV)

Ein entgeltliches, auf die Nutzung der Wohnung gerichtetes Rechtsverhältnis liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung in die Berechnung von (Bar-)Unterhalt einbezogen wurde.

 

Normenkette

EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

Thüringer FG (Urteil vom 15.01.2009; Aktenzeichen 2 K 233/07)

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht entgegen der Beschwerdebegründung nicht vom BFH-Urteil vom 12. April 2000 XI R 127/96 (BFHE 192, 75, BStBl II 2002, 130) ab. Wenn der BFH dort in der unentgeltlich zu Unterhaltszwecken überlassenen Wohnung eine Sonderausgabe i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (EStG) sieht, so folgt daraus nicht, die Wohnungsüberlassung unter gleichzeitiger Verminderung des Barunterhalts führe zu Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Denn es fehlt --wie das FG zutreffend hervorgehoben hat-- an einem entgeltlichen, auf die Nutzung der Wohnung gerichteten Rechtsverhältnis, wenn die Nutzungsüberlassung in die Berechnung von Unterhalt einbezogen wurde. Die Vorentscheidung entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH (grundlegend BFH-Urteil vom 17. März 1992 IX R 264/87, BFHE 168, 78, BStBl II 1992, 1009; vgl. zur Abgrenzung auch BFH-Urteil vom 8. März 2006 IX R 34/04, BFH/NV 2006, 1280, unter II. 1. a.E.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2196782

BFH/NV 2009, 1647

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