Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe für Rechtsmittelverfahren

 

Leitsatz (NV)

Einem nicht ordnungsgemäß vertretenen Beteiligten kann für ein Rechtsmittelverfahren PKH nur gewährt werden, wenn diese unter Vorlage der vorgeschriebenen Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Rechtsmittelgericht beantragt und damit die Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist geschaffen wird.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO §§ 114, 117 Abs. 2, § 119 S. 1

 

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung - FGO - i.V.m. § 114 Satz 1 letzter Halbsatz der Zivilprozeßordnung - ZPO -).

An der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung fehlt es bereits deshalb, weil der Antragsteller sich bei der Einlegung des als Nichtzulassungsbeschwerde zu wertenden Rechtsmittels nicht entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Finanzgerichts (FG) durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten hat vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) und die Beschwerde deshalb unzulässig ist. Verfügt ein Beteiligter nicht über ausreichende Mittel für die Beiziehung eines solchen Bevollmächtigten bei der Einlegung eines Rechtsmittels in einem finanzgerichtlichen Verfahren, so besteht zwar, nachdem ihm PKH bewilligt und eine der genannten Personen beigeordnet worden ist, die Möglichkeit zu einer wirksamen formgerechten Einlegung des Rechtsmittels auch noch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß dem Rechtsmittelführer wegen seiner Mittellosigkeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird.

Hierzu muß der Rechtsmittelführer beim Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist den Antrag auf PKH stellen und die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 117 Abs. 2 ZPO vorlegen. Geschieht das nicht, so kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht gewährt werden (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 25. März 1986 III R 134/80, BFH/NV 1986, 631, mit Hinweisen auf die einhellige Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe, und Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1983 1 BvR 277/83, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 142, Rechtsspruch 33).

Im Streitfall ist der Antrag nicht rechtzeitig gestellt worden. Er läßt sich erst den Schreiben vom 21. Januar und 7. Februar 1994 entnehmen, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingegangen sind. Das bei dem FG eingereichte PKH-Gesuch, das im übrigen rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluß vom 25. September 1991 VII B 188/91), ersetzt nicht den beim Rechtsmittelgericht zu stellenden Antrag (vgl. § 119 Satz 1 ZPO; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 142 Anm. 11).

Da die Beschwerdefrist inzwischen abgelaufen ist, muß der Senat bei der Entscheidung über die PKH unter Beachtung der vorgenannten Rechtsprechung davon ausgehen, daß dem Antragsteller bei Einlegung einer formgerechten Beschwerde keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

 

Fundstellen

BFH/NV 1994, 823

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