Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozeßkostenhilfe: keine ausdrückliche Belehrung über Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn keine besondere Belehrung darüber erfolgt, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist vorzulegen ist.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 117 Abs. 2

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 20.01.1983; Aktenzeichen V S 24/81)

 

Gründe

Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung nicht in Grundrechten verletzt. In § 117 Abs. 2 ZPO ist ausdrücklich bestimmt, daß die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dem Antrag auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe beizufügen ist. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn keine besondere Belehrung des Beschwerdeführers erfolgt ist, daß er auch diese Erklärung innerhalb der Rechtsmittelfrist einlegen muß, um die Möglichkeit zu wahren, später Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu erhalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1621148

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge