Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung einer offenbar unzutreffenden Parteibezeichnung nach § 107 FGO

 

Normenkette

FGO § 107

 

Gründe

Gemäß § 107 der Finanzgerichtsordnung sind offenbare Unrichtigkeiten im Urteil jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Die Berichtigung kann auch eine offenbar unzutreffende Parteibezeichnung betreffen. Eine solche liegt u.a. vor, wenn das Urteil als Kläger eine nicht mehr existente Person benennt, deren Parteistellung auf eine andere Person übergegangen ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Februar 1993 V R 107/86, BFH/NV 1994, 355). Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund des Ausscheidens der weiteren Gesellschafterin aus der Grundstücksgesellschaft X bR und Anwachsung des Gesellschaftsvermögens auf den verbliebenen Gesellschafter Z ist dieser verfahrensrechtlich an die Stelle der Gesellschaft bürgerlichen Rechts getreten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1369692

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