Entscheidungsstichwort (Thema)

Organisatorische Vorkehrungen des Prozeßbevollmächtigten hinsichtlich der ihm zugestellten Urteile

 

Leitsatz (NV)

Ein Prozeßbevollmächtigter muß durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß ihm der Umschlag einer mit Prozeßzustellungsurkunde zugestellten Sendung mit einem finanzgerichtlichen Urteil vorgelegt werden kann. Er muß in der Lage sein, den auf dem Umschlag der Sendung vermerkten Tag der Zustellung festzustellen.

 

Normenkette

FGO § 56 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Sie ist nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils eingelegt worden (§ 115 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 56 Abs. 1 FGO) kommt nicht in Betracht, weil nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO dargelegt und ggf. glaubhaft gemacht worden ist (vgl. dazu Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Juli 1983 II R 211/81, BFHE 139, 15, BStBl II 1983, 681; Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 25. März 1987 IV bZB 39/87, NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 1987, 900), durch welche organisatorischen Maßnahmen in der Praxis des Prozeßbevollmächtigten des Klägers sichergestellt worden war, daß ihm der nach der Urkunde über die Zustellung des Urteils (§ 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 FGO, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, § 183 Abs. 2, § 195 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung) vorhandene Umschlag für die verschlossene Sendung, auf dem der Postbedienstete den Tag der Zustellung vermerkte, vorgelegt worden war.

Außerdem hat der Kläger den Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), auf den er sich zur Begründung seiner Nichtzulassungsbeschwerde beruft, nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 2 FGO). Er hat weder dargelegt, in welchen Schriftsätzen er in welchem Verfahren eine Beweisaufnahme unter Angabe von Beweisthema und Beweismittel beantragt hat (vgl. Urteil des BFH vom 18. April 1972 VIII R 40/66, BFHE 105, 325, BStBl II 1972, 572), noch hat er ausgeführt, daß er die seiner Meinung nach fehlerhafte Unterlassung der Einholung eines Sachverständigengutachtens bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht gerügt hat (BFH-Urteil vom 5. Oktober 1967 V B 29/67, BFHE 90, 452, BStBl II 1968, 179).

Im übrigen ergeht die Entscheidung gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) in der Fassung des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBl I 1985, 1274, BStBl I 1985, 496) ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

BFH/NV 1988, 250

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