Entscheidungsstichwort (Thema)

Schätzung trotz Abgabe von Steuererklärungen

 

Leitsatz (NV)

Es ist grundsätzlich geklärt, daß das FA auch dann zur Schätzung befugt ist, wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen mit der Versicherung abgibt, sie wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben, sofern die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können.

 

Normenkette

AO 1977 §§ 149-150, 162

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Rechtsfrage, ob einer Steuererklärung gemäß §§ 149, 150 der Abgabenordnung (AO 1977) der Vorrang vor der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO 1977 zukommt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, da sie vom Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden ist. Steuererklärungen haben zwar auch im Rahmen der Schätzung besondere Bedeutung; indes läßt die Tatsache, daß der Steuerpflichtige Steuererklärungen mit der Versicherung abgibt, sie wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben, grundsätzlich die Schätzungsbefugnis des Finanzamts (FA) unberührt, wenn die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelt werden können (BFH-Urteil vom 12. April 1988 VIII R 154/84, BFH/NV 1989, 636 m.w.N.). Dabei hängt es stets von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab, ob das FA und das Finanzgericht (FG) den Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Steuererklärung Glauben schenken oder weitere Ermittlungen insbesondere unter Mitwirkung des Steuerpflichtigen für erforderlich halten dürfen (§ 88 AO 1977 bzw. § 76 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

2. ......

 

Fundstellen

Haufe-Index 423205

BFH/NV 1994, 285

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