Entscheidungsstichwort (Thema)

Tenorierung und Kostenentscheidung bei Erledigungserklärung des Klägers und Unzulässigkeitsantrag des FA

 

Leitsatz (NV)

1. Soweit ein Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht und zu einer kostenmäßigen Teilerledigung des Rechtsstreits führt, sind dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Insoweit ist das Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos.

2. Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 135 bis § 137 FGO, so dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens zu tragen hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 3, § 116 Abs. 3 S. 3, § 135 Abs. 2, § 138 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches FG (Urteil vom 28.06.2011; Aktenzeichen 5 K 271/06)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 keinen Erfolg. Im Übrigen (Streitjahre 2001 bis 2004) ist die Hauptsache erledigt.

Rz. 2

1. Hinsichtlich der Streitjahre 1999, 2000, 2005 und 2006 ist die Beschwerde --entgegen der Ansicht des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nicht unzulässig, sondern-- (nur) unbegründet. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht hinreichend i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden; auch die Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung vermag eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Dazu verweist der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf den zwischen denselben Beteiligten ergangenen Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. Februar 2012 VIII B 94/11.Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

Rz. 3

2. Hinsichtlich der Streitjahre 2001 bis 2004 ist der Rechtsstreit in der Hauptsache entsprechend dem Antrag des Klägers erledigt; insoweit ist das Urteil des Finanzgerichts gegenstandslos. Denn das FA hat dem ursprünglichen Klagebegehren des Klägers mit während des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde geändertem Bescheid über die Eigenheimzulage ab 2001 (bis 2004) in der Sache entsprochen.

Rz. 4

3. Die Kostenentscheidung beruht zum einen (zu 1.) auf § 135 Abs. 2 FGO, zum anderen (zu 2.) auf § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO (vgl. BFH-Urteile vom 29. März 2000 I R 85/98, BFH/NV 2000, 1247; vom 18. Mai 2006 III R 5/05, BFHE 214, 124, BStBl II 2008, 354, unter 4.; BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 III B 12/06, BFH/NV 2007, 1905).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3244178

BFH/NV 2012, 1619

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