Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

1. Gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das FG ist die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptverfahren nicht an den BFH zu gelangen vermag.

2. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn die Beteiligten das Hauptverfahren vor dem FG in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und das FG gemäß § 138 FGO einen Kostenbeschluß erlassen hat.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 127

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

In den die Festsetzung von Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1981 betreffenden Klageverfahren meldete sich namens des Kl. dessen seitheriger Prozeßbevollmächtigter und beantragte, dem Kl. Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm ihn, den Prozeßbevollmächtigten, beizuordnen. Der Antrag blieb zunächst unbeschieden. Sodann hob das beklagte FA die streitbefangenen Einspruchsentscheidungen auf. Nachdem beide Beteiligten die Rechtsstreitigkeiten in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, erlegte das FG mit Beschlüssen vom 5. November 1985 XII K 137/84 und XII K 162/84 die Kosten des Verfahrens dem FA auf. Gegen die Kostenerstattungsansprüche des Kl. rechnete das FA mit höheren Rückständen an Umsatzsteuer 1979 auf.

Der Kl. beantragte sodann, unbeschadet des Abschlusses der Hauptsacheverfahren über seinen Antrag auf Prozeßkostenhilfe und Beiordnung seines Prozeßbevollmächtigten zu entscheiden. Daraufhin wies das FG mit Beschluß vom 13. Januar 1986 XII K 137, 162/84 den Antrag auf Prozeßkostenhilfe ab.

Gegen diesen Beschluß hat der Kl. Beschwerde eingelegt, der vom FG nicht abgeholfen worden ist.

Das FA beantragt Zurückweisung der Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht statthaft ist.

Wie der BFH entschieden hat, ist gegen die Ablehnung von Prozeßkostenhilfe durch das FG die Beschwerde nicht statthaft, wenn das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht an den BFH gelangen kann (BFH-Beschlüsse vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600, und vom 7. August 1984 VII B 27/84, BFHE 141, 494, BStBl II 1984, 838). Nach § 127 ZPO i. V. m. § 142 FGO findet gegen ablehnende Entscheidungen über die Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt, es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat. Aus dieser Regelung wird entnommen, daß die Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache nicht an diejenige höhere Instanz gerichtet werden kann, an welche die zugehörige Hauptsache nicht zu kommen vermag.

Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, daß der BFH mit den entsprechenden Hauptsacheverfahren befaßt werden könnte. In beiden Verfahren ist durch beiderseitige Erledigungserklärungen die Hauptsache erledigt worden. Außerdem hat das FG in beiden Verfahren gemäß § 138 FGO Kostenbeschlüsse erlassen, die nicht mit Rechtsmitteln anfechtbar sind (vgl. Art. 1 Nr. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424427

BFH/NV 1987, 721

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