Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten Alleinerziehender ohne zumutbare Belastung

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile um die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 und 3 EStG zu kürzen sind, hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Sie ist durch das (weitere) Urteil des III. Senats des BFH vom 8. März 1996 III R 146/93 (BFHE 179, 422) abschließend dahin beantwortet worden, daß eine derartige Kürzung nicht stattfinden darf.

 

Normenkette

EStG § 33c; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtssache hat jedenfalls gegenwärtig, im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunktes s. z. B. Ruban in Gräber, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Anm. 68, m. w. N.) keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 8. März 1996 III R 146/93 (BFHE 179, 422; bisher mitgeteilt u. a. in Deutsches Steuerrecht 1996, 663, und Der Betrieb 1996, 865) an seiner bereits im Urteil vom 10. April 1992 III R 184/90 (BFHE 167, 436, BStBl II 1992, 814) vertretenen Auffassung festgehalten, daß Kinderbetreuungskosten alleinerziehender Elternteile nicht um die zumutbare Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes zu kürzen sind. Er hat sich dabei auch mit dem Einwand des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt -- FA --), Alleinerziehende dürften im Vergleich zu Ehepaaren mit Kindern nicht bessergestellt werden, auseinandergesetzt, ohne allerdings die Bedenken des FA zu teilen.

Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe weiterer Gründe.

 

Fundstellen

BFH/NV 1996, 743

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge