Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulagenbegünstigung von Foliengewächshäusern

 

Leitsatz (NV)

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, ob Foliengewächshäuser Gebäude oder bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne von Betriebsvorrichtungen sind, ist nicht ausreichend dargelegt, wenn aus den Ausführungen nicht hervorgeht, weshalb solche Gewächshäuser anders als verglaste Gewächshäuser zu beurteilen sein sollen.

 

Normenkette

InvZVO (DDR) 1990 § 2; BewG § 68 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Ausführungen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Abweichung des Finanzgerichts (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) genügen nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

a) Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) erfordert substantiierte Angaben dazu, weshalb die zu der Rechtsfrage begehrte (Revisions-)Entscheidung für den Rechtsstreit erheblich und aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es ist darzulegen, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren klärungsbedürftig ist und gegebenenfalls, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (Senatsbeschluß vom 27. September 1993 III B 58/93, BFH/NV 1994, 388).

Im Streitfall hat der Kläger nicht in diesem Sinne dargelegt, weshalb die Rechtsfrage, ob Foliengewächshäuser als Gebäude oder als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen sind, grundsätzlich bedeutsam sein soll.

Eine derartige Darlegung kann auch nicht in den Hinweisen gesehen werden, daß viele solcher Gewächshäuser errichtet worden seien und daß sich die Fachliteratur bisher noch nicht umfassend mit der maßgebenden Rechtsfrage befaßt habe. Verglaste Gewächshäuser sind nach gefestigter Rechtsprechung Gebäude und nicht bewegliche Wirtschaftsgüter im Sinne von Betriebsvorrichtungen (s. hierzu insbesondere das Urteil des BFH vom 21. Januar 1988 IV R 116/86, BFHE 152, 458, BStBl II 1988, 628). Der Kläger hätte daher insbesondere darlegen müssen, weshalb dies bei -- im übrigen sehr ähnlichen -- Folien-Gewächshäusern anders sein sollte (vgl. hierzu den BFH-Beschluß vom 17. Juni 1992 II B 183/91, BFH/NV 1993, 179).

b) Für die Bezeichnung einer Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist es erforderlich, die Divergenzentscheidung des BFH genau anzugeben. Die Identität des Urteils muß zweifelsfrei festgestellt werden können. Das BFH-Urteil ist mit Datum und Aktenzeichen oder mit der Fundstelle zu bezeichnen (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Die Behauptung des Klägers, das FG sei von der "ständigen Rechtsprechung" zur Abgrenzung Gebäude/Betriebsvorrichtung abgewichen, genügt demnach nicht (vgl. Senatsbeschluß vom 30. März 1990 III B 126/89, BFH/NV 1990, 790).

c) Im übrigen ergeht die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 424383

BFH/NV 1995, 826

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