Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz, Verfahrensmangel

 

Leitsatz (NV)

1. Für die Bezeichnung der Divergenz genügt es nicht, allgemein darauf hinzuweisen, das FG habe entgegen ,,gefestigter Rechtsprechung" entschieden. Die Divergenzentscheidung des BFH muß vielmehr genau bezeichnet werden; ihre Identität muß zweifelsfrei festgestellt werden können.

2. Ein Verfahrensmangel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt einen Verstoß des FG gegen Vorschriften des Prozeßrechts voraus. Die Rüge, das FA habe die Vorschriften der AO 1977 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unzutreffend angewendet, betrifft einen materiell-rechtlichen Fehler des Urteils.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Fundstellen

Haufe-Index 417054

BFH/NV 1990, 790

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