Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG (hier: Antrag auf Fristverlängerung nach Ablauf der Äußerungsfrist) nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 1779/01)

 

Normenkette

BFHEntlG Art. 1 Nr. 7

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 24.04.2002; Aktenzeichen 1 BvR 1779/01)

 

Gründe

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem erst nach Ablauf der Äußerungsfrist eingegangenen Antrag auf Fristverlängerung konnte nicht entsprochen werden, zumal Hinderungsgründe bis zum Ablauf nicht vorgetragen worden sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI886281

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge