Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechnung der PKH

 

Leitsatz (NV)

Keine Bewilligung von PKH, wenn die Kosten des Rechtsstreits vier Monatsraten gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO voraussichtlich nicht übersteigen (Berechnungsbeispiel).

 

Normenkette

FGO § 142 Abs. 1; ZPO §§ 114, 115 Abs. 6

 

Tatbestand

Mit Urteil des Finanzgerichts (FG) ... /89, an dem der Vorsitzende Richter am Finanzgericht X mitgewirkt hat, wurde die Klage des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgewiesen. In dem vor dem FG anhängigen Verfahren ... /93 begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens ... /89. Er beantragte, den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht X wegen Besorgnis der Befangenheit von dem Verfahren ... /93 auszuschließen. Das FG lehnte den Befangenheitsantrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Antragstellers, die der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage mit der Begründung zurückgewiesen hat, das Rechtsschutzinteresse des Antragstellers für das von ihm gestellte Ablehnungsgesuch sei entfallen, weil der abgelehnte Vorsitzende Richter am Finanzgericht X, wie dem Antragsteller mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle mitgeteilt worden ist, am ... verstorben ist.

 

Entscheidungsgründe

Dem vom Antragsteller beim Bundes finanzhof (BFH) gestellten Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren wegen Richterablehnung kann ebenfalls nicht entsprochen werden.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der PKH- Antrag bereits deshalb unbegründet ist, weil die Beschwerde wegen Richterablehnung von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) oder weil das Rechtsschutzinter esse für die Beschwerde inzwischen ent fallen ist. Der PKH-Antrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH nach § 142 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 114, 115 Abs. 6 ZPO beim Antragsteller nicht vorliegen.

Nach § 115 Abs. 6 ZPO wird PKH nicht bewilligt, wenn die Kosten des Rechtsstreits (hier: Beschwerdeverfahren wegen Ablehnung eines Richters) vier Monatsraten gemäß der Tabelle in Anlage 1 zu § 114 ZPO voraussichtlich nicht übersteigen. Dies ist nach der vom Antragsteller abgegebenen Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO), der sich danach ergebenden Raten gemäß § 114 ZPO i. V. m. Anlage 1 und der voraussichtlichen Prozeßkosten für das Beschwerdeverfahren -- wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt -- hier der Fall:

1. Monatsrate gemäß § 114 ZPO i. V. m. Anlage 1 bei monatlichem Nettoeinkommen von 2 532 DM (Arbeitslosenhilfe 633 DM × 4) und Unterhaltsleistungen für zwei Personen (Mutter, Kind) 370 DM;

2. Voraussichtliche Prozeßkosten

a) Streitwert des (Wiederaufnahme-)Verfahrens wegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung: 50 % der rückständigen Beträge (Senatsurteil vom 8. März 1977 VII R 3/76, BFHE 122, 8, BStBl II 1977, 614) = 50 % von 67 258 DM (Aufstellung der Steuerrückstände vom 6. Juni 1991) = 33 629 DM,

b) Streitwert des Beschwerdeverfahrens wegen Ablehnung eines Richters: 10 % des Streitwerts des (vorstehenden) Hauptverfahrens (BFH-Beschluß vom 18. April 1986 IV E 7/85, BFH/NV 1988, 516) = 10 % von 33 629 DM = 3 362 DM,

c) voraussichtliche Gesamtprozeßkosten im Beschwerdeverfahren bei einem Streitwert von 3 362 DM nach Eberl, Prozeß kostenrisiko (Betriebs-Berater, Beilage 4/1987): 240 DM.

Da demnach die voraussichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens vier Monats raten, die der Antragsteller aus seinem Einkommen aufzubringen hätte, nicht übersteigen, konnte nach § 115 Abs. 6 ZPO PKH nicht bewilligt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420266

BFH/NV 1995, 430

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