Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Divergenz; Darlegung

 

Leitsatz (NV)

Für eine Divergenzrüge genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich vorträgt, daß er sich im Klageverfahren auf ein (näher bezeichnetes) BFH-Urteil berufen hat.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Tatbestand

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) trägt zur Begründung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das ihre Klage abweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) vor:"

Bestandteil der Klage waren auch die BFH-Urteile BStBl II 1979 Seiten 347--364 aus Ende 1978 Anfang 1979 (siehe Klagebegründung vom 8. 5. 1989 und Schriftsätze im Einspruchsverfahren) und Erlaß des Bundesministers der Finanzen vom 17. 12. 1979 IV A 2--S 7104--37/79 (siehe Schriftsatz vom 24. 6. 1992).

Bei Anwendung wäre das Urteil anders ausgefallen."

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanz gerichtsordnung (FGO) muß im Falle der Berufung auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), den die Klägerin offenbar geltend machen will, die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bezeichnet werden, von der das Urteil abweicht. Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet dies, daß in der Beschwerdebegründung abstrakte Rechtssätze aus dem vorinstanzlichen Urteil und aus der Divergenzentscheidung so genau dargelegt und einander gegenübergestellt werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z. B. Senatsbeschluß vom 28. März 1991 V B 118/89, BFH/NV 1992, 744; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 115 Rz. 63). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 30. November 1989 V B 142/88, BFH/NV 1990, 785).

 

Fundstellen

BFH/NV 1995, 512

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