Entscheidungsstichwort (Thema)

AdV eines Abrechnungsbescheids

 

Leitsatz (NV)

Ein Abrechnungsbescheid, der eine festgesetzte Steuer als noch nicht durch Tilgung erloschen ausweist, ist nicht vollziehbar, weshalb seine AdV nicht in Betracht kommt.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2; FGO § 69 Abs. 3

 

Tatbestand

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners (Finanzamt --FA--), der für das Jahr 2003 festgesetzte Einkommensteuer in Höhe von 19 088 € als noch geschuldet ausweist, abgewiesen. Mit ihrer wegen Nichtzulassung der Revision gegen das FG-Urteil gerichteten Beschwerde haben die Kläger zugleich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt.

 

Entscheidungsgründe

II. Der AdV-Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses abzulehnen, weil das FA dem Aussetzungsbegehren der Kläger unter dem 30. Juni 2009 entsprochen hat.

Eine hilfsweise Erledigungserklärung --wie vorliegend von den Klägern abgegeben-- ist nicht möglich. Im Übrigen wäre eine AdV des Abrechnungsbescheids von vornherein nicht in Betracht gekommen, denn vollziehbar und damit einer AdV zugänglich sind nur solche Verwaltungsakte, deren Wirkung sich nicht auf eine Negation beschränkt, sondern die entweder selbst eine positive Regelung enthalten oder die eine in einem Bescheid enthaltene positive Regelung aufheben. Der im Streitfall angefochtene Abrechnungsbescheid stellt hinsichtlich der Einkommensteuer 2003 lediglich fest, dass diese Forderung in einer bestimmten Höhe noch nicht durch Tilgung erloschen ist. Seine Wirkung erschöpft sich in dieser bloßen Negation; er ist deshalb nicht vollziehbar. Grundlage für die Verwirklichung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis bleibt der Einkommensteuerbescheid 2003 (vgl. dazu: Senatsbeschluss vom 8. November 2004 VII B 137/04, BFH/NV 2005, 492, m.w.N.).

 

Fundstellen

BFH/NV 2009, 1599

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