Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsverlegung bei unaufschiebbarem beruflichem Termin eines Steuerberaters
Leitsatz (NV)
Das FG darf den Antrag eines Steuerberaters auf Terminsverlegung nicht als unsubstantiiert ablehnen, wenn der Mandant des Steuerberaters bestätigt, dass ein auswärtiger Besprechungstermin mit mehreren Teilnehmern bereits vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung vereinbart war, eine Verlegung des Besprechungstermins unzumutbar und die Anwesenheit des Steuerberaters unabdingbar sei.
Normenkette
ZPO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.11.2001 - IX B 42/01 (NV); BFH/NV 2002, 515
Fundstellen
Dokument-Index HI1133318 |
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen