Entscheidungsstichwort (Thema)

Terminsverlegung bei unaufschiebbarem beruflichem Termin eines Steuerberaters

 

Leitsatz (NV)

Das FG darf den Antrag eines Steuerberaters auf Terminsverlegung nicht als unsubstantiiert ablehnen, wenn der Mandant des Steuerberaters bestätigt, dass ein auswärtiger Besprechungstermin mit mehreren Teilnehmern bereits vor der Ladung zur mündlichen Verhandlung vereinbart war, eine Verlegung des Besprechungstermins unzumutbar und die Anwesenheit des Steuerberaters unabdingbar sei.

 

Normenkette

ZPO § 227; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 19.11.2001 - IX B 42/01 (NV); BFH/NV 2002, 515

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133318

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