Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Beschluß über die Abhilfe bei offensichtlich unzulässiger Beschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ein Beschluß des FG über die (Nicht-)Abhilfe ist nicht erforderlich, wenn eine Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, z. B. deshalb, weil sie unter einer unzulässigen Bedingung eingelegt wurde oder weil offensichtlich die Beschwerdefrist versäumt ist.

 

Normenkette

FGO § 5 Abs. 3, § 130 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 416721

BFH/NV 1990, 582

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