Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung der Vertagung eröffnet nicht zulassungsfreie Revision
Leitsatz (NV)
Die Weigerung des FG, dem Antrag des Prozeßvertreters auf Vertagung des Termins zur mündlichen Verhandlung stattzugeben, und die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Anwesenheit des ordnungsgemäß geladenen Prozeßbevollmächtigten begründen nicht die Rüge fehlender Vertretung im Verfahren, die nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO die Revision ohne Zulassung eröffnet (Anschluß an Beschlüsse des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 30. März 1977 IV R 6/77, nicht veröffentlicht - NV - sowie vom 11. April 1978 VIII R 215/77, BFHE 125, 28, BStBl II 1978, 401, und vom 22. Mai 1990 VII S 28/89, BFH/NV 1991, 336 m. w. H.).
In der Geltendmachung der Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung eines Terminverlegungsantrags kann allenfalls eine Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs liegen, die jedoch in der Aufzählung der Gründe für die zulassungsfreie Revision (§ 116 FGO) nicht enthalten ist.
Normenkette
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3, § 119 Nr. 3
Fundstellen
Haufe-Index 418010 |
BFH/NV 1992, 187 |
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