Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung des Verfahrens

 

Leitsatz (NV)

Zur Aussetzung des Verfahrens über einen Folgebescheid bei Unklarheiten bezüglich eines Grundlagenbescheides

 

Normenkette

FGO § 74

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Beim Finanzgericht (FG) sind folgende Verfahren anhängig:

Unter Az. VI 253/81 ein Rechtsstreit, der die Einkommensteuer 1973, die Gewerbesteuer 1973 und 1974 und die Umsatzsteuer 1973 und 1974 betrifft.

Unter Az. VI 484/79 ein Verfahren, das die Einkommensteuer 1975 und 1976 betrifft.

Unter Az. VI 483/79 ein Verfahren, das die Umsatzsteuer 1975 und 1976 betrifft.

Das FG hat die Verfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung verbunden.

Wie sich aus den Akten des finanzgerichtlichen Verfahrens ergibt, hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemacht, daß die strittigen Einkünfte und Umsätze nicht von ihm, sondern von einer KG erzielt worden seien (vgl. insbesondere die Stellungnahme des Beklagten und Beschwerdegegners - Finanzamt (FA) - vom 20. März 1984 an das FG).

Das FG hat mit Beschlüssen vom 1. Dezember 1983 alle drei Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ausgesetzt, um dem FA Gelegenheit zu geben, im einheitlichen Feststellungsverfahren zu prüfen, ob die KG steuerlich anzuerkennen ist oder nicht.

Gegen diese Beschlüsse hat der Kläger jeweils Beschwerde eingelegt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerden werden gemäß § 73 FGO zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Die Beschwerden sind unbegründet; denn das FG hat die Verfahren zu Recht ausgesetzt. Gemäß § 74 FGO kann das Gericht, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen ist. Anhaltspunkte, daß das FG von seinem Ermessen fehlerhaften Gebrauch gemacht hat, liegen nicht vor. Der Kläger hat seine Beschwerden nicht begründet. Nach der Rechtsprechung besteht in den Fällen Anlaß für eine Aussetzung gemäß § 74 FGO, in denen die Rechtmäßigkeit eines Folgebescheides umstritten ist, weil noch Unklarheit bezüglich eines Grundlagenbescheides besteht (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 27. September 1972 I B 27/72, BFHE 107, 8, BStBl II 1973, 24). Wenn der Kläger geltend macht, daß die strittigen Einkünfte nicht ihm, sondern einer KG zuzurechnen seien, liegen bezüglich eines Grundlagenbescheides noch unklare Verhältnisse vor. Die umstrittenen Einkünfte wären damit gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) gesondert festzustellen; die Feststellungsbescheide sind Grundlagenbescheide für die Einkommensteuerbescheide des Klägers, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (§ 182 Abs. 1 AO 1977).

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 739

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