Entscheidungsstichwort (Thema)

Bezeichnung von Verfahrensmängeln und Divergenz

 

Leitsatz (NV)

1. Mit den Behauptungen, das FG habe den bekannten Sachverhalt falsch gewürdigt oder interpretiert, es habe sich auf ein Urteil des BFH berufen, dem ein anderer Sachverhalt zugrunde liege, es habe gegen die Denkgesetze verstoßen und aufgrund der Beweisaufnahme stehe ein anderes Ergebnis fest als vom FG angenommen, werden materielle Mängel des Urteils gerügt, nicht aber Verfahrensmängel schlüssig bezeichnet.

2. Mit der Behauptung, das FG habe ein bestimmtes BFH-Urteil nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt, wird eine Divergenz nicht ausreichend bezeichnet.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Fundstellen

Haufe-Index 419404

BFH/NV 1994, 252

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