Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer vom FG nicht zugelassenen Beschwerde wegen AdV, die mit der Versagung rechtlichen Gehörs begründet wird

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Beschwerde gegen einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschluss ist ausnahmsweise statthaft, wenn für die angefochtene Entscheidung jede gesetzliche Grundlage fehlt, insbesondere wenn die Entscheidung ihrer Art oder ihrem Inhalt nach oder als Entscheidung des betreffenden Gerichts oder in dem betreffenden Verfahren vom Gesetz nicht vorgesehen ist. Dass die Entscheidung nach Angabe des Beschwerdeführers inhaltlich falsch ist oder ihm das Finanzgericht angeblich nicht ausreichendes rechtliches Gehör gewährt hat, genügt für die Statthaftigkeit nicht.
  2. In Fällen der Versagung rechtlichen Gehörs bei einer Entscheidung über einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung besteht für eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit nach § 128 Abs. 3 Satz 1 FGO schon deshalb kein Anlass, weil dieser Verfahrensfehler vom FG aufgrund eines Antrags gemäß § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO geheilt werden kann.
 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 3 S. 1, § 69 Abs. 6 S. 2

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 18.01.2000 - I B 119/99 (NV); BFH/NV 2000, 858

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133187

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