Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzliche Bedeutung; häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (NV)

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob die private Nutzung eines Computers im häuslichen Arbeitszimmer durch ein Kind des Steuerpflichtigen dem Abzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer entgegensteht.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1; FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn der auf Aufhebung der Vorentscheidung und Änderung der angefochtenen Steuerbescheide gerichtete Antrag dahingehend umgedeutet wird, daß die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß beantragen, die Revision zuzulassen. Denn die Kläger haben einen Zulassungsgrund nicht in einer den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt.

Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) ist bereits deshalb nicht ordnungsgemäß gerügt, weil die Kläger keine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder des Bundesverfassungsgerichts bezeichnet haben, von der das Finanzgericht (FG) abgewichen sein soll.

Für die erforderliche Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache fehlt es an substantiierten und konkreten Angaben darüber, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage, ob die private Nutzung des im häuslichen Arbeitszimmer aufgestellten Computers durch ein Kind des Steuerpflichtigen schädlich für den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für das Arbeitszimmer ist, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist (vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 1. Dezember 1994 III B 77/94, BFH/NV 1995, 980). Darüber hinaus wäre die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren der Prüfung durch den BFH entzogen, weil dieser nach § 118 Abs. 2 FGO an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden ist, im Streitfall aber keine Feststellungen über eine Benutzung eines Computers durch die Tochter der Kläger getroffen worden sind.

Im übrigen ergeht die Entscheidung nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Angabe von Gründen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 170960

BFH/NV 1999, 1093

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