Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzureichende Begründung einer NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Beantragt ein Kläger, die angefochtenen Steuerbescheide entsprechend den noch einzureichenden Steuererklärungen zu ändern, und reicht er die Steuererklärungen nicht bis zum Ende der mündlichen Verhandlung ein, so ist der Klageantrag mit der Folge nicht ausreichend bestimmt, daß die Klage unzulässig ist.

2. Eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzulassungsbeschwerde muß die Rechtsfrage bezeichnen, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3, § 65 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

FG München

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie war deshalb zurückzuweisen.

1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 1 Nr. 3 FGO) und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) gestützt. Die Beschwerdebegründung enthält weder die schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers noch die der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

2. Verfahrensmängel i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des Finanzgerichts (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 22. Januar 1991 V B 119/89, BFH/NV 1992, 667). Zu den Verfahrensmängeln gehört insbesondere die fehlerhafte Beurteilung von Sachentscheidungsvoraussetzungen durch das FG (vgl. BFH-Beschluß vom 28. Oktober 1988 III B 184/86, BFHE 155, 12, BStBl II 1989, 107). Es ist deshalb ein Verfahrensfehler, wenn das FG fehlerhafterweise davon ausgeht, daß der Kläger in einem Klageverfahren keinen ausreichend bestimmten Klageantrag gestellt habe (§ 65 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Dennoch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung der Klägerin nicht die schlüssige Darlegung eines ausreichend gestellten Klageantrags. Dazu ist von den tatsächlichen Feststellungen des FG auszugehen. Danach hat die Klägerin, bezogen auf die Klage wegen Körperschaftsteuer 1990, wegen Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen 1991, wegen Gewerbesteuermeßbetrag 1990 und wegen Feststellung des vEK zum 31. Dezember 1990 nur den Antrag gestellt, die angefochtenen Steuer bescheide entsprechend den Steuererklärungen zu ändern. Unstreitig sind die genannten Steuererklärungen jedoch bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht eingereicht worden. Folglich konnte das FG auch nicht wissen, welche Steuern bzw. welche Besteuerungsgrundlagen es festsetzen bzw. feststellen sollte. Damit war der Klageantrag nicht ausreichend bestimmt.

Die Klägerin irrt, wenn sie aus dem Beschluß des Großen Senats des BFH vom 26. November 1979 GrS 1/78 (BFHE 129, 117, BStBl II 1980, 99) etwas anderes abzuleiten versucht. Schon im Leitsatz des Beschlusses wird betont, daß ein Kläger als Voraussetzung einer Sachentscheidung bei der Bezeichnung des Streitgegenstandes das Zield der Klage hinreichend zum Ausdruck bringen müsse. Ein hinreichend bestimmter Klageantrag ist nur dann gestellt, wenn der jeweilige Kläger substantiiert darlegt, inwiefern der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und ihn in seinen Rechten verletzt. § 65 Abs. 1 Satz 2 FGO muß aus der Sicht des § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ausgelegt werden. Gerade weil das FG über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, muß der Klageantrag vom Kläger so genau bezeichnet werden, daß das FG zumindest im Wege der Auslegung erkennen kann, welche Entscheidung von ihm begehrt wird. Daran fehlt es, wenn ein Kläger auf Steuererklärungen Bezug nimmt, die dem FG nicht vorliegen und die es sich mangels Abgabe auch nicht verschaffen kann.

3. Soweit die Klägerin die Verletzung des § 76 FGO rügt, hat sie nicht schlüssig dargelegt, welche Amtsermittlungen das FG unterlassen hat und welche Beweiserhebung sich ihm hätte aufdrängen müssen. Soweit die Verletzung des § 96 Abs. 1 FGO gerügt wird, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, welche Überzeugung des FG fehlerhaft gebildet worden bzw. inwieweit das FG über das Klagebegehren der Klägerin hinausgegangen sein soll.

4. Die Ausführungen der Klägerin zu der Rechtmäßigkeit der Anordnung des Berichterstatters vom 2. September 1993 lassen nicht erkennen, weshalb sie für die vom FG getroffene Entscheidung erheblich sein könnten.

5. Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Bezug auf die Entscheidung des FG über die Klage wegen Umsatzsteuer 1989 geltend macht, ist nicht dargelegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen aus dem Parallelverfahren ... innerhalb der Vorentscheidung unberücksichtigt geblieben sein sollte. Solange das nicht berücksichtigte Vorbringen nicht ausreichend dargelegt wird, fehlt es an der schlüssigen Rüge eines entsprechenden Verfahrensfehlers.

6. Einer Rechtssache ist nur dann grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. BFH-Beschluß vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Entsprechend muß eine auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützte Nichtzu lassungsbeschwerde die Rechtsfrage bezeichnen, deren grundsätzliche Bedeutung geltend gemacht wird. In der Beschwerdebegründung muß dargelegt werden, weshalb die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Schließlich muß das Allgemeininteresse an der Klärung der Rechtsfrage dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung der Klägerin erfüllt nicht einmal eine dieser Voraussetzungen. In ihr wird schon keine Rechtsfrage formuliert, deren grundsätzliche Bedeutung die Klägerin geltend machen möchte.

 

Fundstellen

Haufe-Index 420273

BFH/NV 1995, 980

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