Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Urteils; Protokollberichtigung durch Instanzgericht
Leitsatz (NV)
- Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nach Verkündung des Urteils nicht mehr möglich.
- Eine Protokollberichtigung kann grundsätzlich nur durch den Instanzrichter oder den Protokollführer vorgenommen werden.
Normenkette
FGO § 93 Abs. 3 S. 2, §§ 94, 104 Abs. 1; ZPO § 164
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.08.1999 - IV B 22/99 (NV); BFH/NV 2000, 211
Fundstellen
Dokument-Index HI1133133 |
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