Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Verkündung des Urteils; Protokollberichtigung durch Instanzgericht

 

Leitsatz (NV)

  1. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nach Verkündung des Urteils nicht mehr möglich.
  2. Eine Protokollberichtigung kann grundsätzlich nur durch den Instanzrichter oder den Protokollführer vorgenommen werden.
 

Normenkette

FGO § 93 Abs. 3 S. 2, §§ 94, 104 Abs. 1; ZPO § 164

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Beschluss v. 17.08.1999 - IV B 22/99 (NV); BFH/NV 2000, 211

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1133133

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