Entscheidungsstichwort (Thema)

Die Prüfung nach dem SchwarzArbG ist keine Außenprüfung i.S. der AO

 

Leitsatz (NV)

1. Rechtsgrundlage der Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach dem SchwarzArbG ist allein § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Die Vorschriften über die Außenprüfung in §§ 193 ff. AO oder die Nachschau in §§ 210 ff. AO sind nicht anwendbar.

2. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt § 2 Abs. 1 SchwarzArbG nicht.

3. Die Rechtsfragen sind durch Urteil vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282 geklärt.

 

Normenkette

SchwarzArbG § 2 Abs. 1; AO §§ 193, 210; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2012; Aktenzeichen 4 K 2256/11 Z)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aufgeworfene Rechtsfrage, ob eine Prüfung nach § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (SchwarzArbG) einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) entspricht und § 196 AO entsprechend anzuwenden ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Denn sie ist durch Urteil des erkennenden Senats vom 23. Oktober 2012 VII R 41/10 (BFHE 239, 10) geklärt. Danach richtet sich die Prüfung zweifelsfrei nicht nach den Vorschriften über die Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) oder denen über die Nachschau (§§ 210 ff. AO), sondern beruht allein auf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG. Besondere Anforderungen an die Prüfungsanordnung stellt das Gesetz nicht. Unschädlich ist danach, dass sich die Prüfung unmittelbar an die Aushändigung der Prüfungsanordnung anschließt. Ermittlungen zur Feststellung von Schwarzarbeit wären aussichtslos, würden sie vorher angekündigt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 4051958

BFH/NV 2013, 1131

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