Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer auf Divergenz gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

Zur Bezeichnung einer Divergenz i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ist darzulegen, daß das FG seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs nicht übereinstimmt. Eine Abweichung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nicht vor, wenn das FG bei seiner Entscheidung einen Rechtssatz übersehen hat, den der BFH bei der Entscheidung über einen vergleichbaren Sachverhalt herangezogen hat.

 

Normenkette

FGO §§ 68, 115 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die (möglicherweise unzulässige) Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

1. Es kann offenbleiben, ob der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanz gerichtsordnung (FGO) in der Beschwerdeschrift ausreichend dargelegt worden ist. Jedenfalls hat die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) als klärungsbedürftig angesehene Rechtsfrage, ob § 68 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde sinngemäß anwendbar ist oder in diesem Verfahren § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO 1977) analog heranzuziehen ist, keine grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, da sie bereits durch eine ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Sinn beantwortet worden ist, daß § 68 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und im Revisionsverfahren sinngemäß anzuwenden ist (vgl. z. B. BFH-Beschluß vom 13. Oktober 1995 IX B 27/95, BFH/NV 1996, 237, m. w. N.).

2. Soweit die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO gestützt wird, ist die behauptete Abweichung nicht ausreichend bezeichnet i. S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO. Soll die Behauptung der Divergenz die Revision eröffnen, ist substantiiert darzulegen, daß das Finanzgericht (FG) seinem Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem (ebenfalls tragenden) Rechtssatz in einer Entscheidung des BFH nicht übereinstimmt (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Dieser Rechtssatz braucht zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen zu sein, muß sich jedoch aus der angeführten Rechtsprechung des BFH hinreichend deutlich ergeben. Die abstrakten Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der divergierenden Entscheidung des BFH müssen in der Beschwerdebegründung so herausgearbeitet werden, daß die Abweichung erkennbar wird. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde nicht. Nach dem Vortrag in der Beschwerdeschrift soll sich aus dem angeführten BFH-Urteil vom 29. Februar 1984 II R 69/81 (BFHE 140, 420, BStBl II 1984, 414) ergeben, daß das FA auch während eines anhängigen Klageverfahrens Änderungsbescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977 erlassen darf, durch die dem Klageantrag des Steuerpflichtigen teilweise entsprochen wird. Der Kläger hat jedoch nicht schlüssig dargetan, daß das FG im angefochtenen Urteil einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Er behauptet nur, das FG habe "die Möglichkeit einer Teilabhilfe nicht gesehen" und sei deshalb von einer abschließenden Regelung durch den Änderungsbescheid vom 25. März 1992 ausgegangen. Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht dargetan. Denn eine Abweichung liegt schon begrifflich nicht vor, wenn das FG einen Rechtssatz übersehen hat, den der BFH bei seiner Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt herangezogen hat (BFH-Beschluß vom 23. April 1992 VIII B 49/90, BFHE 167, 488, BStBl II 1992, 671).

Im übrigen weicht das angefochtene Urteil auch deshalb nicht von der Entscheidung in BFHE 140, 420, BStBl II 1984, 414 ab, weil der dem Streitfall zugrundeliegende Sachverhalt mit dem des BFH-Urteils in BFHE 140, 420, BStBl II 1984, 414 nicht vergleichbar ist. Während im vorliegenden Fall die Änderungsbescheide vom 16. Dezember 1991 und vom 25. März 1992 formell bestandskräftig wurden, hatte die Klägerin des Revisionsverfahrens in BFHE 140, 420, BStBl II 1984, 414 die während des Rechtsmittelverfahrens erlassenen Änderungsbescheide (Teilabhilfebescheide) nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens erklärt.

Von einer weiteren Begründung sieht der erkennende Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

 

Fundstellen

BFH/NV 1997, 237

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