Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Beschwerde gegen die nach Erledigung der Hauptsache ergangene Kotenentscheidung

 

Leitsatz (NV)

Gegen den Kostenbeschluss, der gemäß § 138 Abs. 1 FGO nach Erledigung eines Steuerrechtsstreits in der Hauptsache ergangen ist, ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO nicht zulässig, weil weder die Hauptsache die Kosten betraf, noch die Entscheidung durch Urteil ergangen ist.

 

Normenkette

FGO § 128 Abs. 4 S. 2, § 138 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG des Landes Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 19.12.2005; Aktenzeichen 2 K 969/05)

 

Tatbestand

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den unanfechtbaren Beschluss des Finanzgerichts (FG) des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. Oktober 2005  2 K 969/05, mit dem es dem Kläger die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens wegen Grunderwerbsteuerer auferlegt hat.

 

Entscheidungsgründe

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Gegen den nach § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Beschluss des FG ist nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO die Beschwerde nicht gegeben; er ist unanfechtbar. Auch eine Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO wegen Nichtzulassung der Revision scheidet aus, da die Hauptsache des Verfahrens 2 K 969/05 vor dem FG nicht die Kosten, sondern die Grunderwerbsteuer betraf und nicht durch Urteil entschieden worden ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Juli 1997 VIII B 79/96, BFH/NV 1998, 76).

2. Auch hat der Kläger den nach § 62a FGO vor dem BFH bestehenden Vertretungszwang nicht beachtet, der nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift auch für die Einlegung der Beschwerde gilt. Der Kläger selbst gehört nicht zu dem vor dem BFH postulationsfähigen Berufsträgern. Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1494290

BFH/NV 2006, 974

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