Entscheidungsstichwort (Thema)

Richterablehnung nach Beendigung der Instanz

 

Leitsatz (NV)

Nach Beendigung der Instanz kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, sofern nicht noch nachträglich über besondere Anträge, z.B. auf Berichtigung des Tatbestandes, zu entscheiden ist.

 

Normenkette

FGO § 51 Abs. 1, § 142; ZPO §§ 43, 114

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das FG hat mit Beschluß vom 5. Januar 1981 den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Arrestverfügung des FA wegen Einkommensteuer 1975-1979 abgelehnt.

Die Antragstellerin hat den Vorsitzenden Richter des zuständigen Senats des FG mit Schriftsatz vom 2. Februar 1981 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, der Vorsitzende Richter habe mit Verfügung vom 27. Januar 1981 Beschwerde- und Antragsschriften kommentarlos an ihren Prozeßbevollmächtigten zurückgehen lassen. Dadurch seien verschiedene Straftatbestände erfüllt.

Das FG hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluß vom 24. Februar 1981 zurückgewiesen.

Die Antragstellerin beantragt, ihr für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen diese Entscheidung des FG Prozeßkostenhilfe zu gewähren.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Die Beschwerde der Antragstellerin kann keinen Erfolg haben.

Nach Beendigung der Instanz kann ein Beteiligter einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, sofern nicht - was im Rechtsstreit der Antragstellerin nicht der Fall ist - noch nachträglich über besondere Anträge, z.B. auf Berichtigung des Tatbestandes, zu entscheiden ist (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 43 ZPO; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1954 I B 161/53, Monatsschrift für Deutsches Recht - MDR - 1954, 395, und vom 30. Oktober 1969 VIII CB 129 u. 130/67, MDR 1970, 442; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Oktober 1979 I R 247/78, BFHE 129, 524, BStBl II 1980, 299).

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 342

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