Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

 

Leitsatz (NV)

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist nicht zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann.

 

Normenkette

FGO § 142; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2; BFHEntlG Art. 1 Nrn. 1, 4

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Tatbestand

Das FG hat den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ihren Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Arrestverfügung des FA wegen Einkommensteuer 1975 - 1979 abgelehnt.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Antragstellerin habe den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen, nachdem sie vom Gericht auf die Aussichtslosigkeit des Verfahrens hingewiesen worden sei.

Gegen den Beschluß über die Versagung von Prozeßkostenhilfe richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Mit der Beschwerde wird vorgebracht, der angefochtene Beschluß verletze die Antragstellerin in ihren Grundrechten aus Art. 1, 2 und 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Die Antragstellerin beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt im Wege der Prozeßkostenhilfe beizuordnen.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 142 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung (ZPO) findet gegen ablehnende Entscheidungen über die Prozeßkostenhilfe die Beschwerde statt, ,,es sei denn, daß das Berufungsgericht die Entscheidung getroffen hat". Aus dieser Regelung wird entnommen, daß die Beschwerde in einer Prozeßkostenhilfesache nicht an diejenige Instanz gerichtet werden kann, an die die zugehörige Hauptsache nicht kommen kann. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozeßkostenhilfe durch das FG ist also nicht zulässig, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den Bundesfinanzhof (BFH) gelangen kann (BFH-Beschluß vom 14. Mai 1982 VIII B 1/82, BFHE 136, 53, BStBl II 1982, 600). Das ist hier der Fall. Das zugehörige Hauptsacheverfahren kann nicht mehr zum BFH gelangen, nachdem die Antragstellerin den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zurückgenommen hat. Eine Kostenentscheidung des FG in der Hauptsache wäre nach Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) unanfechtbar.

Den Anträgen des Bevollmächtigten der Antragstellerin, ihn wegen seines Verlöbnisses mit der Antragstellerin zum Verfahren beizuladen und ihm Akteneinsicht zu gewähren, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil Anträge im Verfahren vor dem BFH im allgemeinen nur von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern wirksam gestellt werden können (Hinweis auf Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 422890

BFH/NV 1986, 355

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