Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen für eine Richterablehnung im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung

 

Leitsatz (NV)

1. Nach § 51 FGO i. V. m. § 42 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Mißtrauen in seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

2. Hat das FG eine Aussetzung der Vollziehung durch Beschluß abglehnt, ohne hiergegen die Beschwerde zuzulassen, so entfällt damit noch nicht das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich einer Richterablehnung für das Aussetzungsverfahren. Hat nämlich das Ablehnungsgesuch Erfolg, so ist zu prüfen, ob die Versagung der Aussetzung der Vollziehung entgegen Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG ausnahmsweise mit der Beschwerde wegen offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit infolge Mitwirkung eines erfolgreich abgelehnten Richters angefochten werden kann (vgl. hierzu die Grundsätze des BFH-Beschl. vom 30 November 1981 GrS 1/80 BFHE 134, 525, BStBl II 1982, 217).

3. Ein Gesuch zur Ablehnung eines Richters ist nur zulässig, wenn darin ein Ablehnungsgrund substantiiert dargelegt wird.

 

Normenkette

FGO § 51; ZPO § 42; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Fundstellen

Haufe-Index 418224

BFH/NV 1992, 614

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