Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiladung der Steuerberaterkammer

 

Leitsatz (NV)

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in den Verfahren wegen Rücknahme oder Widerrufs der Bestellung als Steuerberater/Steuerbevollmächtigter die zuständige Steuerberaterkammer nach §60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen; denn mit der gerichtlichen Bestätigung der Rücknahme bzw. des Widerrufs der Bestellung endet die (Zwangs-)Mitgliedschaft (§§73, 74 des Steuerberatungsgesetzes) des Steuerberaters/Steuerbevollmächtigten in der Steuerberaterkammer (vgl. zuletzt Beschlüsse des Senats vom 16. Januar 1996 VII B 225/94, BFH/NV 1996, 647, und vom 4. März 1997 VII B 38/97, BFH/NV 1997, 429, m. w. N.). Ob die Rücknahme (Widerruf) der Bestellung auf Antrag der Steuerberaterkammer erfolgt ist, ist für die notwendige Beiladung der zuständigen Steuerberaterkammer ohne Bedeutung.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3; StBerG §§ 46, 73-74

 

Fundstellen

Haufe-Index 66513

BFH/NV 1998, 68

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