Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässigkeit einer auf § 115 Abs. 2 Nr.3 FGO gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. Bei der Darlegung eines Verfahrensmangels ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen.

2. Für die erfolgreiche Rüge unterlassener Zeugenvernehmung sind die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen anzugeben.

3. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Münster

 

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde entspricht nicht den Begründungsanforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Nach dieser Vorschrift muß der Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift dargelegt werden. Dies erfordert, daß die Tatsachen, die den Verfahrensmangel ergeben, genau angegeben werden und außerdem dargelegt wird, daß das Urteil des Finanzgerichts (FG) auf dem Mangel beruhen kann (Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148 m.w.N.). Dabei ist von dem materiell-rechtlichen Standpunkt des FG auszugehen (BFH-Urteil vom 7. Juli 1976 I R 218/74, BFHE 119, 274, BStBl II 1976, 621; Senatsbeschluß vom 11.Januar 1990 V B 109/89, BFH/NV 1990, 607).

Für eine erfolgreiche Rüge unterlassener Zeugenvernehmung sind die in das Wissen des Zeugen gestellten Tatsachen anzugeben (BFH-Beschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).

Hieran fehlt es im Streitfall. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) bringt in der Beschwerdeschrift vom 4. März 1992 nicht vor, welche Tatsache der Zeuge A nach seiner Auffassung bei einer Vernehmung bekundet hätte und inwiefern diese Tatsachen zu einer anderen Entscheidung des FG hätten führen können. Er legt lediglich dar, daß bei den beteiligten Firmen bestimmte Vorstellungen geherrscht hätten, wie das Geschäft abzuwickeln und in Rechnung zu stellen sei. Welche Vorstellungen das im einzelnen gewesen sein sollen, läßt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Auch die Niederschrift über die öffentliche Sitzung des FG vom 6. November 1991, in der die Sitzungsvertreter des Klägers den Antrag auf Vernehmung des Zeugen A gestellt hatte, enthält hierzu keine Angaben.

Soweit der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verfahrensmangel durch unterlassene Aufklärung des Sachverhalts über die nicht erfolgte Vernehmung des Zeugen A hinaus geltend machen sollte, fehlt es bereits an der erforderlichen genauen Angabe der Beweise, die das FG nicht erhoben hat, deren Erhebung sich ihm aber ggf. auch ohne besonderen Antrag als noch erforderlich hätte aufdrängen müssen. Die unsubstantiierte Behauptung, das FG habe den Sachverhalt verkannt, es sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen oder der Sachverhalt sei nicht ausreichend aufgeklärt worden, reicht für eine ordnungsgemäße Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht aus (BFH-Beschluß vom 16. Januar 1990 VII B 116/89, BFH/NV 1990, 715).

 

Fundstellen

Haufe-Index 423142

BFH/NV 1993, 307

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