Entscheidungsstichwort (Thema)

Begründung einer auf Divergenz und Verletzung rechtlichen Gehörs gestützten NZB

 

Leitsatz (NV)

1. In der auf Divergenz gestützten NZB muß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus angeblich divergierenden Entscheidungen des BFH so genau bezeichnen, daß eine Abweichung erkennbar wird.

2. Die schlüssige Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erfordert die substantiierte Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Außerdem muß dargelegt werden, daß bei Berücksichtigung dieses Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nrn. 2-3, Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 115 Abs. 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) setzt voraus, daß der Beschwerdeführer abstrakte Rechtssätze aus dem finanzgerichtlichen Urteil und abstrakte Rechtssätze aus angeblich divergierenden Entscheidungen des BFH so genau bezeichnet, daß eine Abweichung erkennbar wird (BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479; vom 10. März 1988 V B 45/86, BFH/NV 1988, 511). Dieser Anforderung wird die Begründung der Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt - FA -) nicht gerecht. Die Beschwerdeschrift läßt keinen vom Finanzgericht (FG) gebildeten abstrakten Rechtssatz erkennen. Das FA führt zum Urteil des FG aus, das FG habe die Bindung an Treu und Glauben bejaht, weil der Sachbearbeiter für die Jahre 1971 bis 1974 den rechtswidrigen Vorsteuerabzug zugelassen, im Mai 1976 die Handhabung ausdrücklich gebilligt und auch die Steueranmeldungen für die Jahre 1975 bis 1979 zunächst nicht beanstandet habe. Das FG habe der Umsatzsteuerveranlagung für 1974 entscheidende Bedeutung beigemessen; es hätte aber aus ihr nicht auf einen vom FA herbeigeführten Vertrauenstatbestand schließen dürfen, insbesondere deshalb nicht, weil der Vertreter der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) auf die Nichtabziehbarkeit der Vorsteuern hingewiesen worden sei. Mit diesen Ausführungen beanstandet das FA lediglich die rechtliche Würdigung durch das FG.

2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben worden.

Die schlüssige Rüge eines Mangels i. S. des § 119 Nr. 3 FGO erfordert, daß der Beschwerdeführer im einzelnen substantiiert darlegt, wozu er sich nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Außerdem muß dargelegt werden, daß bei Berücksichtigung des angeblich nicht beachteten Sachvortrags eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Ferner hat der Beschwerdeführer vorzutragen, inwieweit er alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 2. Aufl., § 119 Rz. 13, mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

Das FA macht geltend, es habe sich nicht zu dem vom FG für entscheidungserheblich gehaltenen Umstand äußern können, daß es - das FA - bei den Veranlagungen für die Jahre 1971 bis 1973 den Vorsteuerabzug für Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter zugelassen habe. Das FA unterläßt es jedoch darzulegen, was es bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Das FA hätte auch substantiiert darlegen müssen, daß bei Berücksichtigung seines evtl. Sachvortrags eine andere Entscheidung des FG möglich gewesen wäre. Das FA hätte hierzu insbesondere deshalb Ausführungen machen müssen, weil das FG dem angeführten Umstand kein großes Gewicht beigemessen hat, seine Entscheidung vielmehr ,,vor allem" auf den telefonischen Hinweis des Sachbearbeiters gestützt hat.

 

Fundstellen

Haufe-Index 416340

BFH/NV 1990, 509

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