Entscheidungsstichwort (Thema)

Umdeutung Revision in Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

Ein Schriftsatz, mit dem lediglich Revision eingelegt und Revisionsantrag und -begründung angekündigt werden, kann nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden.

 

Normenkette

FGO §§ 115, 120

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wurde das Urteil des FG am 18. November 1993 zugestellt. Dessen Schriftsatz vom 17. Dezember 1993 ist überschrieben mit Revision und lautet wie folgt:

... wegen Gewerbesteuermeßbeträge 1977-1979 lege ich hiermit gegen das Urteil des ... Finanzgericht(s) vom 20.10. 1993 - zugestellt am 18.11. 1993 - Revision ein. Der Revisionsantrag und die Revisionsbegründung bleiben einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 1994 wies der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin darauf hin, ihm sei möglicherweise ein Mißverständnis bezüglich der Revisionsmöglichkeit unterlaufen. Er sei davon ausgegangen, gegen das Urteil sei die Revision zulässig, weil im Urteilstenor nicht festgehalten worden sei, daß die Revision nicht zugelassen worden sei. Weiter heißt es: Sollte die Möglichkeit der Revision nur dann gegeben sein, wenn sie im Urteilstenor ausdrücklich zugelassen worden ist, soll die mit diesseitigem Schriftsatz vom 17.12. 1993 eingelegte Revision als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angesehen und umgedeutet werden. Die nachfolgende Begründung sei deshalb entweder als Revisionsbegründung oder als Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision anzusehen. Zur Begründung des Rechtsmittels macht die Klägerin geltend, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unzulässig.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs findet abweichend von § 115 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Revision nur statt, wenn sie das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen hat oder wenn ein Fall der zulassungsfreien Revision gemäß § 116 FGO gegeben ist.

Hierauf wurde die Klägerin durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich hingewiesen.

Durch den Schriftsatz vom 17. Dezember 1993 hat die Klägerin Revision eingelegt. Angesichts des eindeutigen Wortlauts kann nicht davon ausgegangen werden, daß mit ihm eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde (vgl. BFH-Beschluß vom 18. Dezember 1986 I R 84/86, BFH/NV 1988, 34; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rz. 50 m.w.N.).

Gründe, die eine zulassungsfreie Revision gemäß § 116 FGO gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423282

BFH/NV 1994, 809

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