Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde

 

Leitsatz (NV)

1. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, und zwar unter gleichzeitigem schlüssigem Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine bestimmte Rechtsfrage herauszustellen und darzulegen, inwiefern diese für den Rechtsstreit erheblich, d. h. seine Entscheidung von ihr abhängig sein kann. Die Beschwerdebegründung muß ferner erkennen lassen, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung der zuvor formulierten Rechtsfrage durch den BFH aus Gründen der Rechtssicherheit, Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2, 3 S. 3

 

Verfahrensgang

FG Berlin

 

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die vorliegende Beschwerdebegründung genügt nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Soweit die Klägerin die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt, macht sie einen Verfahrensmangel geltend. Gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muß in der Beschwerdeschrift der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, und zwar unter gleichzeitigem schlüssigem Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 17. September 1986 II B 87/86, BFH/NV 1988, 235 m. w. N.). Bei der Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs gehört hierzu u. a. der Vortrag, zu welchen dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegten Tatsachen sich der Beschwerdeführer nicht hat äußern können und was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Im Streitfall fehlt es daran, daß die Klägerin nicht dargelegt hat, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und welchen Einfluß dieser Vortrag auf das angegriffene Urteil gehabt hätte.

2. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine bestimmte Rechtsfrage herauszustellen und darzulegen, inwiefern diese für den Rechtsstreit erheblich, d. h. seine Entscheidung von ihr abhängig sein kann. Die Beschwerdebegründung muß ferner erkennen lassen, daß nach Auffassung des Beschwerdeführers die Entscheidung der zuvor formulierten Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625). Im Streitfall sind diese Begründungserfordernisse nicht erfüllt. Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit die Klärung der Frage nach der Aussagefähigkeit einer Meldebestätigung im allgemeinen Interesse liegt. Der Hinweis auf eine Vielzahl von Fällen reicht insoweit nicht aus. Hinzu kommt, daß es sich um auslaufendes Recht handelt. Im übrigen hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 18. März 1986 II S 2/86 (BFH/NV 1987, 533) entschieden, daß es für die Frage der Steuerbefreiung nach dem GrEStEigWoG nicht auf die melderechtliche Lage ankommt, sondern daß der Erwerber die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzen muß. Danach liegt zumindest auch eine Klärungsbedürftigkeit der von der Klägerin angesprochenen Frage nicht vor.

3. Soweit die Klägerin fehlende Beweiserhebung als Verfahrensmangel geltend macht, fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung desselben. In Wirklichkeit macht die Klägerin insoweit nicht unterlassene Beweiserhebung, sondern nach ihrer Auffassung fehlerhafte Würdigung von Beweisen - hier: der Meldebestätigung der Polizeibehörde - geltend. Der Vortrag der Klägerin läßt insoweit nicht einmal im Ansatz einen Verfahrensmangel erkennen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 418120

BFH/NV 1992, 261

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