Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde; Eigenheimzulage

 

Leitsatz (NV)

Rechtssachen zur Eigenheimzulage haben regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; EigZulG § 6 Abs. 2

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 13.04.2011; Aktenzeichen 4 K 42/09)

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Rz. 2

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) besteht nicht, da der Streitfall von dem mit Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Mai 2009 IX R 53/08 (BFH/NV 2009, 1611) entschiedenen Sachverhalt insoweit maßgeblich abweicht, als der BFH dort die Frage des Objektverbrauchs wegen der Förderung eines zweiten Objekts der Ehegatten nicht zu entscheiden hatte.

Rz. 3

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Angesichts dessen, dass es sich bei der Eigenheimzulage um ausgelaufenes Recht (s. das Gesetz zur Abschaffung der Eigenheimzulage vom 22. Dezember 2005, BGBl I 2005, 3680) handelt, wäre nur ausnahmsweise von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen, wenn sich die Frage des Objektverbrauchs bei geschiedenen Ehegatten trotz der expliziten Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 des Eigenheimzulagengesetzes noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen könnte (BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2010 IX B 37/10, BFH/NV 2010, 1620; vom 9. Mai 2007 IX B 7/07, BFH/NV 2007, 1473). Dies ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht ersichtlich. Aus den genannten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2  1. Alternative FGO) zuzulassen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2829156

BFH/NV 2012, 179

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