Entscheidungsstichwort (Thema)

Herausgabe der Gerichtsakten in die Geschäftsräume des Rechtsanwalts nur in Sonderfällen

 

Leitsatz (NV)

Die Entscheidung darüber, ob die Akten einem Rechtsanwalt ausnahmsweise in seine Kanzlei überlassen werden können, ist eine Ermessensentscheidung des FG. Bei der Überprüfung dieser Entscheidung unterliegt der Senat nicht den Beschränkungen des § 102 FGO; denn diese Vorschrift gilt nur für Ermessensentscheidungen der Verwaltung. Der Senat hat eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen (Anschluß an Beschlüsse in BFH/NV 1991, 325 und in BFH/NV 1992, 403).

Bei der Ausübung des Ermessens sind die für und gegen eine Aktenversendung sprechenden Interessen gegeneinander abzuwägen, hier also das dienstliche Interesse an einem geordneten Geschäftsgang (Vermeidung von Aktenverlusten, jederzeitige Verfügbarkeit der Akten und Wahrung des Steuergeheimnisses gegenüber Dritten) einerseits mit dem Interesse an einer sachgerechten Wahrnehmung des Vertretungsauftrags andererseits. Da mit jeder Einsichtnahme bei Gericht Zeitaufwand, Unbequemlichkeiten oder wirtschaftliche Nachteile mehr oder minder großen Gewichts verbunden sind, vermögen diese Umstände keinen Sonderfall zu begründen.

 

Normenkette

FGO § 78 Abs. 1, § 102

 

Fundstellen

BFH/NV 1992, 832

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