Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Nichtzulassungsbeschwerde bei Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung im Beschlußverfahren

 

Leitsatz (NV)

Gegen den Beschluß des Finanzgerichts, der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung werde abgelehnt, ist keine Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.

 

Normenkette

FGO §§ 69, 115; BFHEntlG Art. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG

 

Tatbestand

Die Antragsteller hatten beim Finanzgericht beantragt, die Vollziehung des gegen sie erlassenen Einkommensteuerbescheids 1981 auszusetzen. Das FG hat den Antrag zurückgewiesen, weil die Antragsteller vor dem beim FG eingegangenen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO Klage gegen den Beschwerdebescheid der Oberfinanzdirektion in der Aussetzungssache betreffend Einkommensteuer 1981 erhoben hatten. Die Klage war zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO beim FG anhängig. Das FG bezog sich auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 1967 GrS 4/67 (BFHE 90, 461, BStBl II 1968, 199). Erstrebe der Steuerpflichtige Aussetzung eines Bescheids des Finanzamts, so habe er nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH die Wahl, ob er gegen die ablehnende Beschwerdeentscheidung der OFD Klage beim FG erheben oder den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung unmittelbar beim FG stellen wolle. Habe er eines der beiden Verfahren bei demselben Gericht gewählt, so sei während des Schwebens dieses Verfahrens die Einleitung eines anderen gerichtlichen Verfahrens über die Aussetzung der Vollziehung bei demselben Gericht unzulässig. Das FG hat die Beschwerde nicht zugelassen und in seiner Rechtsbehelfsbelehrung zum Ausdruck gebracht, der Beschluß sei unanfechtbar.

Mit ihrer Beschwerde gegen diesen Beschluß des FG machen die Antragsteller geltend, die zu entscheidende Rechtsfrage sei von grundsätzlicher Bedeutung, da der Große Senat des BFH mit dieser Streitfrage (Zulässigkeit eines Klageverfahrens neben dem Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO) befaßt sei (Anrufungsbeschluß des I. Senats des BFH vom 28. März 1984 I R 77/83, BFHE 141, 1, BStBl II 1984, 562). Die Beschwerde gegen die Entscheidung gemäß § 69 Abs. 3 und 4 FGO sei auch nach Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 - BFHEntlG - (BGBl I, 1861, BStBl II, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 4. August 1980 (BGBl I, 1147, BStBl I, 462) zulässig. In dieser Vorschrift sei § 115 Abs. 2 FGO für entsprechend anwendbar erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, ist nicht zulässig.

Gegen den Beschluß des FG nach § 69 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten die Beschwerde nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Für die Zulassung gilt zwar § 115 Abs. 2 FGO entsprechend Art. 1 Nr. 3 BFHEntlG. Auf § 115 Abs. 3 FGO, der die Nichtzulassungsbeschwerde regelt, verweist das Gesetz jedoch nicht. Daraus hat der BFH im Beschluß vom 22. Januar 1976 V B 91/75 (BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241) geschlossen, daß wegen der Nichtzulassung der Beschwerde gegen Entscheidungen der FG in Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 4 FGO eine Beschwerde an den BFH nicht zulässig sei. Dem folgt der erkennende Senat. Eine Verfassungsbeschwerde gegen den dem Beschluß in BFHE 117, 531, BStBl II 1976, 241 entsprechenden (nichtveröffentlichten) BFH-Beschluß vom 20. Januar 1976 IV B 120/75 hat das Bundesverfassungsgericht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 12. März 1976 2 BvR 119/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1976, 217). Das FG könnte die Beschwerde gegen einen Beschluß nach § 69 Abs. 3 FGO auch nicht nachträglich zulassen, wenn es - wie hier geschehen - in seinem Beschluß erklärt hat, daß dieser unanfechtbar sei (BFH-Beschluß vom 20. Juni 1978 VII B 45/77, BFHE 125, 150, BStBl II 1978, 434).

 

Fundstellen

BFH/NV 1986, 418

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