Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde ohne ordnungsgemäße Bezeichnung des Zulassungsgrundes

 

Leitsatz (NV)

Ist die Nichtzulassungsbeschwerde schon wegen nicht ordnungsgemäßer Darlegung/Bezeichnung des Zulassungsgrundes zu verwerfen, so kommt es nicht auf die Frage an, ob sie auch wegen Verspätung unzulässig ist oder ob insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre.

 

Normenkette

FGO § 115 Abs. 3 S. 3

 

Gründe

Die Unzulässigkeit der Beschwerde ergibt sich jedenfalls daraus, daß der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung (§ 76 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ohne entsprechenden Beweisantrag -- unterlassene Nachfrage nach Verbleib der Unterlagen bzw. Nichtvernehmung des Sachbearbeiters -- nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist, § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO (zu den Erfordernissen der Rüge Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl. 1993, § 115 Anm. 65, § 120 Anm. 40). Insoweit ergeht dieser Beschluß nach Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung. Auf die Frage, ob die Beschwerde weiterhin wegen Nichtbeachtung der Ausschlußfrist -- auch -- für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) unzulässig ist oder ob dem Kläger insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden könnte (vgl. jedoch zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Verlustes eines zur Post aufgegebenen Briefes Senat, Beschluß vom 3. Januar 1995 VII B 134/94, BFH/NV 1995, 704 -- Rechtsmittelschrift --), kommt es nicht an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423544

BFH/NV 1996, 486

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