Entscheidungsstichwort (Thema)

Abschlag beim Stuttgarter Verfahren im Hinblick auf bestehende Abhängigkeit

 

Leitsatz (NV)

Die Frage, ob die enge Bindung eines Unternehmens an ein anderes (fremdes) Unternehmen, die zu einer weitgehenden Abhängigkeit führt, einen besonderen Abschlag von den nach dem Stuttgarter Verfahren errechneten Werten rechtfertigt, bedarf nicht mehr einer grundsätzlichen Klärung.

 

Normenkette

BewG 1965 § 11 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Nach erfolglosen Einsprüchen hat die Klin. Klage erhoben und beantragt, die gemeinen Werte auf 126 v. H. bzw. 99 v. H. des Stammkapitals festzustellen. Sie ist der Auffassung, es müsse wertmindernd berücksichtigt werden, daß ihr Alleingesellschafter über die Anteile nicht frei verfügen könne und daß sie selbst durch den Franchise-Vertrag von dem ausländischen Unternehmen abhängig sei. Die Anteile könnten unter diesen Umständen nur mit den Bilanzbuchwerten angesetzt werden.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Der Franchise-Vertrag berechtige nicht zu einem besonderen Abschlag. Dieser Vertrag habe, wie jeder schuldrechtliche Vertrag zwischen Geschäftspartnern, Einfluß auf die wirtschaftliche Situation der Klin., was sich letztlich im Betriebsvermögen sowie im Ertrag und damit auch in der Anteilsbewertung niedergeschlagen habe. Ein weiterer gesonderter Abschlag sei nicht gerechtfertigt, auch wenn die vertragliche Bindung die Veräußerlichkeit der Anteile beeinträchtigen sollte.

Die Klin. hat wegen der Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe, welche Besonderheiten bei der Bewertung von Anteilen an einem Unternehmen beachtet werden müßten, das Franchise-Nehmerin bzw. das Vertragshändlerin sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Frage, ob die enge Bindung eines Unternehmens an ein anderes, ihm fremdes Unternehmen, die zu einer weitgehenden Abhängigkeit führe, grundsätzlich einen besonderen Abschlag von den nach dem Stuttgarter Verfahren errechneten Werten rechtfertige, bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Der BFH hat sich zwar noch nicht mit dieser speziellen Frage befaßt. Aus seiner Rechtsprechung ergibt sich aber, daß ein Abschlag regelmäßig nicht in Betracht kommt.

Der III. Senat hat in seinem Urteil vom 16. April 1984 III R 82/81 (BFHE 141, 172, BStBl II 1984, 547) ausgeführt, daß bei einem Unternehmen, das auf einem fremden Grundstück betrieben wird, wegen des Fehlens eigener Betriebsgrundstücke ein Abschlag nur in Ausnahmefällen, nämlich dann in Betracht kommt, wenn der Nutzungsberechtigte aufgrund konkreter Maßnahmen des Grundstückseigentümers mit der alsbaldigen Beendigung der Nutzungsmöglichkeit rechnen muß und dadurch der Betriebsablauf am maßgeblichen Feststellungszeitpunkt nachhaltig beeinträchtigt wird. Diese Aussage gilt auch für ähnliche Fälle, auch für eine Franchise-Nehmerin.

Trotz der bestehenden Kündigungsmöglichkeiten muß angenommen werden, daß ein derartiges Rechtsverhältnis im Interesse beider Vertragspartner nicht nur für eine kurze Zeit eingegangen wird, sondern daß sich daraus eine dauerhafte Geschäftsverbindung entwickeln soll. Diese Überlegungen rechtfertigen es nicht, für die Bewertung der Anteile von der theoretischen Möglichkeit auszugehen, daß das Vertragsverhältnis kurzfristig beendet wird. Nur wenn entsprechende Anhaltspunkte ersichtlich sind, daß das Vertragsverhältnis in Kürze beendet wird, wäre ein Abschlag gerechtfertigt.

Auch aus der Aussage des Senats in seinem Urteil vom 8. Mai 1985 II R 184/80 (BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608) folgt nicht die Notwendigkeit der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Der Senat hat allerdings damals erklärt, daß nicht abschließend geprüft werden müsse, ob die Abhängigkeit des Güterfernverkehrsunternehmens von einem einzigen Auftraggeber unter Umständen einen Abschlag rechtfertigen könne. Auch hier gilt, daß nur eine nach den Verhältnissen des Bewertungsstichtages zu erwartende Beendigung innerhalb des der Ertragsschätzung zugrunde gelegten Prognosezeitraums von fünf Jahren berücksichtigt werden könnte. Der Senat hat dies in seiner Entscheidung in BFHE 144, 268, BStBl II 1985, 608 zum Ausdruck gebracht. Die betriebswirtschaftlichen Überlegungen der Klin., die bei der Bewertung nach der reinen Ertragswertmethode durch Kapitalisierung des mittleren Reingewinns der Zukunft als ewige Rente berücksichtigt werden müßten, können bei der Ausgestaltung des Stuttgarter Verfahrens nicht zu einem Abschlag führen. Dies ist darin begründet, daß nur die Ertragsverhältnisse der nächsten fünf Jahre in die Schätzung eingehen und die Beurteilung dieser Verhältnisse nach dem strengen Stichtagsprinzip des Bewertungsrechts erfolgt (vgl. BFH-Entscheidung vom 13. August 1986 II R 213/82, BFHE 147, 531, 534, BStBl II 1987, 48).

 

Fundstellen

BFH/NV 1990, 16

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